Ausersehen und eingesetzt: Der ordinierte Amtsträger ist ausgestattet mit der Berechtigung im Name Gottes zu handeln und zu sprechen. Doch diese Vollmachten sind alles andere als grenzenlos.
Amt, das versteht die Neuapostolische Kirche immer von der Amtsvollmacht her. Und Amtsvollmacht, so die zentrale Definition, das ist „die auf Jesus Christus gründende durch den Apostel mit der Ordination in der Kraft des Heiligen Geistes übertragene Berechtigung, im Namen des dreieinigen Gottes zu handeln und zu sprechen.“
Nicht mehr als der Anteil
Basis ist der Glauben, dass Jesus Christus von Gott gesandt und mit Vollmachten ausgestattet ist, dass das Apostolat Anteil hat an der Vollmacht Jesu Christi und auch Vollmachten übertragen kann auf andere Amtsträger.
Da zeigt sich schon die erste Begrenzung: Die Vollmacht des Amtsträgers bezieht sich immer auf einen Bevollmächtigenden. Sie kann dessen Vollmacht also nie übersteigen. Die Bevollmächtigung ist auch kein Sakrament, das nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Die Vollmacht kann übertragen und auch wieder entzogen werden.
Die Berechtigung, im Namen Gottes zu reden und zu handeln, umfasst unterschiedliche Arten von Vollmachten: zur Wortverkündigung, zur Sakramentsverwaltung, zur Sündenvergebung und zur Segensspendung. Das unterschiedliche Maß an Teilhabe an diesen Vollmachten begründet die Ämterstruktur der Neuapostolischen Kirche.
Die Bibel ist der Maßstab
Der Diakon erhält bei der Ordination Vollmachten zur rechten Wortverkündigung und zur trinitarischen Segensspendung, also im Namen des dreieinigen Gottes. Das Erste umfasst die Predigt des Evangeliums im Gottesdienst und die Weitergabe des Wortes Gottes im Seelsorgebesuch. Und das Zweite erlaubt die Durchführung eines Wortgottesdienstes samt der Anrufung des dreieinigen Gottes am Anfang und des trinitarischen Segens am Ende.
Der Fachbegriff „rechte Wortverkündigung“ zeigt hier eine weitere Beschränkung der Amtsvollmachten. Den „recht“ ist nur, was auf dem Wort Jesu Christi beruht, das im Neuen Testament bezeugt wird. Die Predigt der Apostel und aller anderen Amtsträger muss also stets mit der Heiligen Schrift übereinstimmen. Dabei sind alle tragenden Aspekte des Evangeliums weiterzugeben. Dazu gehören vor allem Tod, Auferstehung und Wiederkunft des Herrn.
Kraft und Wirkung
Die Vollmachten des Diakons werden auch dem Priester übertragen. Allerdings erstreckt sich hier die Segensspendung auch auf Segenshandlungen wie Konfirmationen oder Trauungen. Darüber hinaus erhält er Vollmachten zur Sakramentsverwaltung und zur Sündenvergebung. Das erste umfasst das Heilige Abendmahl und die Heilige Wassertaufe mit Aussonderung der Elemente Brot und Wein beziehungsweise Wasser sowie die eigentliche Spendung des Sakraments. Und das zweite erlaubt die Verkündigung der Freisprache im Auftrag des Apostels und im Namen Jesu Christi. Denn Sünden vergeben, dass kann allein Gott.
Wie wichtig die Vollmacht ist, das zeigt der Katechismus am Beispiel des Heiligen Abendmahls: „Ein vollgültiges Abendmahl – die wahre Gegenwart von Leib und Blut Christi – kommt zustande, wenn es von der Kraft des Heiligen Geistes getragen ist und die Aussonderung (Konsekration) der Abendmahlselemente aufgrund der von Aposteln erteilten Vollmacht vollzogen wird“ (KNK 3.5.5.2).
Weder immer noch überall
Alle diese Vollmachten erhält auch der Apostel bei seiner Ordination. Dabei erstreckt sich die Sakramentsspendung nicht nur auf die Lebenden, sondern auch auf die Toten. Hinzu kommt die Vollmacht zur Durchführung der Heiligen Versiegelung, also zur Spendung der Gabe des Heiligen Geistes. Und dann ist da noch die Vollmacht zur Bevollmächtigung, zur Ordination, mit der der Apostel weitergibt, was er selbst empfangen hat.
Doch auch hier gibt es Beschränkungen: Denn kein Amtsträger kann seine Vollmachten immer und überall ausüben. Warum? Damit befasst sich die nächste Folge dieser Serie.
Quellen für diesen Artikel sind der Katechismus der Neuapostolischen Kirche (Langversion sowie Fragen und Antworten), ein ergänzender Kommentar zum Kapitel 7, die Leitgedanken-Sonderausgaben 03/2017, 04/2017 und 02/2019 sowie die Schulungsunterlagen für die Einführungsveranstaltungen / Foto: antic – stock.adobe.com