Amt ohne Vollmacht? Das geht nicht. Amt ohne Auftrag? Das gibt es öfters, als man meinen mag. Das eine ist allgemeingültig, das andere ist an Umstände gebunden. Und dennoch gehört beides eng zusammen.
„Ein Amt umfasst sowohl die Amtsvollmacht als auch den Amtsauftrag.“ So lautet die zentrale Definition aus der druckfrische Leitgedanken-Sondernummer 2/2022 mit dem Titel „Das neuapostolische Verständnis vom geistlichen Amt“:
- Die Amtsvollmacht ist theologischer Natur: Sie ist die auf Jesus Christus gründende, durch den Apostel mit der Ordination in der Kraft des Heiligen Geistes übertragene Berechtigung, im Namen des dreieinigen Gottes zu handeln und zu sprechen.
- Der Amtsauftrag ist kirchenrechtlicher Natur: Damit werden dem Amtsträger das Recht und die Pflicht übertragen, seinen Dienst in der ihm anvertrauten Amtsvollmacht in einem räumlich und zeitlich festgelegten Rahmen auszuüben.
Im Namen Gottes aktiv
Das Konzept von Amtsvollmacht fußt auf dem Glauben,
- dass Jesus Christus von Gott gesandt und mit Vollmachten ausgestattet ist,
- dass das Apostolat Anteil hat an der Vollmacht Jesu Christi und
- dass das Apostolat Vollmachten auf andere Amtsträger übertragen kann.
Die Berechtigung, im Namen Gottes zu reden und zu handeln, umfasst verschiedene Arten von Vollmachten:
- zur Wortverkündigung,
- zur Sakramentsverwaltung,
- bei der Sündenvergebung und
- zur Segensspendung.
Das unterschiedliche Maß an Teilhabe an diesen Vollmachten begründet die Ämterstruktur der Neuapostolischen Kirche mit Diakon, Priester und Apostel.
Auftrag zielt auf Gemeinde
Das Amt ist kein persönlicher Besitz, sondern immer auf eine bestimmte Gruppe Menschen ausgerichtet. Deshalb verbindet sich mit jeder Ordination (gleich in welches Amt) auch ein Amtsauftrag. Dadurch wird geregelt, in welchem Zusammenhang die Amtsvollmacht ausgeübt werden soll: für Diakone und Priester etwa die Gemeinde, für den Apostel der jeweilige Arbeitsbereich.
Amt und Gemeinde im weiteren Sinne gehören also eng zusammen: Wechselt ein Amtsträger seinen Arbeitsbereich, zum Beispiel die Ortsgemeinde, bleibt seine Amtsvollmacht zwar erhalten. Allerdings besteht sein bisheriger Amtsauftrag nicht mehr fort. Der Amtsträger kann die Vollmacht erst dann in einer neuen Gemeinde wieder ausüben, wenn er dazu einen ausdrücklichen Auftrag bekommen hat.
Vollmacht auch ohne Auftrag
Der Amtsauftrag steht auch im Mittelpunkt, wenn es um das typische Ende einer Amtstätigkeit geht: Mit der Ruhesetzung bleibt die Amtsvollmacht erhalten, allerdings endet der Amtsauftrag. Das heißt, der Ruheständler darf sein Amt nicht mehr aktiv ausüben.
Weil die Amtsvollmacht erhalten bleibt, können Ruheständler in bestimmten Rahmen reaktiviert werden. Voraussetzung ist, dass der Apostel einen entsprechenden Auftrag erteilt: etwa Heiliges Abendmahl mit Kranken und Betagten zu feiern oder Trauerfeiern durchzuführen.
Die Amtsvollmacht kennt Unterschiede also nur bei Ausstattung der Amtsstufen. Der Amtsauftrag geht hingegen auf äußere Zusammenhänge ein.
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