Die Kapelle gehörte einem Bäckermeister, die Gemeinde zahlte Miete für ihr eigenes Haus, und „Kirche“ durfte sie sich nicht nennen. Bezirksapostel Edmund Blöcker änderte das. Vor 100 Jahren trat er in den Ruhestand.
4. Oktober 1926. Auf eigenen Wunsch wird Bezirksapostel Edmund Blöcker in den Ruhestand versetzt, Stammapostel Hermann Niehaus überträgt das Amt Apostel Johannes Lembke; Blöckers Gesundheit lässt keine Wahl. Keine vier Jahre war er Bezirksapostel, am 6. Mai 1927 stirbt er. In seiner Amtszeit darf die Neuapostolische Kirche in Hamburg zum ersten Mal vor dem Staat als das auftreten, als was sie sich seit den Körperschaftsanträgen von 1920 bezeichnet: als Kirche. Ein neuer Name, den der Kirchenhistoriker Dr. Manfred Henke die „eigentliche Sensation“ dieser Anträge nennt. Im Alltag blieb sie noch lange „Gemeinde“.
Ein Hirte übernimmt ein Erbe
Johann Heinrich Edmund Blöcker, Jahrgang 1858, ist in der Gemeinde Hamburg-Eimsbüttel Hirte und Vorsteher. Bezirksapostel Albert Güldenpfennig stützt sich auf ihn, erst in Verwaltungsdingen, dann in der Seelsorge; 1918 wird der Hirte aus Eimsbüttel Bischof. Als sich der erkrankte Bezirksapostel Güldenpfennig Ende 1921 ganz zurückziehen muss, überträgt Stammapostel Hermann Niehaus dem Bischof die Leitung des Bezirks, gut ein Jahr später sondert er ihn zum Bezirksapostel aus. Bei Edmund Blöckers Antritt zählt der Bezirk 54 Gemeinden, knapp zwei Jahre später 83. Und der neue Bezirksapostel erbt ein Problem, das älter ist als er im Amt.
Ein Bäckermeister im Grundbuch
Die Kapelle in der Alfredstraße in Hamburg-Borgfelde hatte der spätere Apostel Friedrich Wachmann 1893 gekauft – und „angesichts der Umstände auf seinen Namen eintragen lassen“, wie Dr. Henke schreibt. Die Umstände: Eigentum war der Gemeinde behördlich versagt. Also stand ein Bäckermeister im Grundbuch – Friedrich Wachmann betrieb nebenan seine Bäckerei –, und die Gemeinde zahlte für ihr eigenes Gotteshaus 2000 Mark Miete im Jahr. Ein Hamburger Sonderfall war das nicht. In Großbritannien, dem Herkunftsland der apostolischen Bewegung, waren nur die Church of England und die Church of Scotland durch Gesetz errichtet; alle anderen Kirchen traten nicht als juristische Personen auf, ihr Besitz lag bei Treuhändern. Die katholisch-apostolische Mutterkirche hat das teuer bezahlt: Als ihre letzten Amtsträger gestorben waren, gaben Treuhänder die Kirchen zum Abriss frei oder in fremde Hände. Übrig blieb eine einzige Gemeinde in London.
Als die Hamburger Gemeinden 1911 wenigstens ins Vereinsregister wollten, legte die politische Polizei Widerspruch ein – auf Betreiben Preußens, von dessen Gebiet Hamburg schließlich umschlossen sei. Erst das Ende der Monarchie räumt das Hindernis aus dem Weg; die „Neuapostolische Gemeinde e.V.“ wird am 9. Dezember 1921 eingetragen (Staatsarchiv Hamburg, 231-10 B 1973-186) – als Gemeinde, noch nicht als Kirche. Bezirksapostel Blöcker setzt Prioritäten: Zuerst kauft er 1922 in Harburg ein Wohnhaus mit Saal, zwei Jahre später die Borgfelder Kapelle für die Kirche. Ein Saal für Harburg war ihm „dringlicher als die Regelung der Besitzverhältnisse in Borgfelde“, urteilt Dr. Henke.
„Ein Hohn auf die Verfassung“
Ein eingetragener Verein kann besitzen. Was kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr? Sie steht rechtlich auf einer Stufe mit den Landeskirchen. Artikel 137 der Weimarer Verfassung öffnet die Tür: „Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“
Über die Anträge entscheiden die Länder. Bezirksapostel Johann Gottfried Bischoff lässt gleich nach Inkrafttreten der Verfassung in Baden und Preußen Anträge einreichen. Baden sagt binnen eines Jahres Ja. Preußen, wo sich bis 1918 nur die Landeskirchen „Kirche“ nennen durften, tut sich schwerer. Neue Einwände, neue Verfassungsentwürfe, Denkschriften für den Dienstgebrauch – das Verfahren zieht sich über Jahre. Anfang 1925 verliert der Anwalt der Kirche, Dr. Jacob Flesch, die Geduld: „Das ist geradezu ein Hohn auf die Verfassung.“
Hamburg braucht 107 Tage
Während Preußen verschleppt, macht Hamburg Tempo. Am 17. Januar 1925 reicht Bezirksapostel Blöcker den Antrag ein. Justizverwaltung, Senat und Bürgerschaft arbeiten zügig; landeskirchliche Gremien werden nicht gefragt. Der Antragsteller erlebt den letzten Akt vom Krankenbett aus – Mitte April erleidet Bezirksapostel Blöcker einen Schlaganfall, am Abend bevor der Stammapostel zu einem Gottesdienst nach Hamburg kommt. Am 4. Mai 1925 verkündet der Senat ein Gesetz aus einem einzigen Artikel: „Der Neuapostolischen Kirche im hamburgischen Staatsgebiet werden … die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe ihrer Verfassung vom 8. März 1925 gewährt.“ 107 Tage vom Antrag bis zum Gesetz – Preußen hatte bis dahin fast fünf Jahre gebraucht, um zu keiner Entscheidung zu kommen.
Der Hamburger Erfolg macht nicht Schule. Bremen, Oldenburg und Mecklenburg-Schwerin – ebenfalls Bezirksgebiet – lehnen ab; Lübeck und Württemberg warten auf Preußen. Die Bilanz des Kirchenhistorikers Henke: „Bis zur Neuordnung der staatlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland blieb die Anerkennung … auf Baden und Hamburg beschränkt.“ Die ersten Absagen erlebt Bezirksapostel Blöcker noch im Amt.
Ein deutsches Erbe
Heute haben alle deutschen Gebietskirchen diesen Status, und die Grundlage ist dieselbe wie 1925: Das Grundgesetz hat die Kirchenartikel aus Weimar in Artikel 140 übernommen. Was eine Kirche aus dem Status macht, entscheidet sie selbst. Die Kirchensteuer etwa hatte ein preußischer Ministerialbeamter 1921 vorsorglich in seinen Gesetzentwurf geschrieben, obwohl die Kirche sie nie wollte. Auch heute gilt: Die Neuapostolische Kirche erhebt von ihren Mitgliedern keine Steuern.
Zur rechtlichen Anerkennung von 1925 ist 2026 die ökumenische gekommen: Seit dem 1. Juli ist die Neuapostolische Kirche Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland; gefeiert wurde das in einem Gottesdienst am 16. September in Berlin. Von der Anerkennung als Kirche durch den Staat bis zur Anerkennung durch die Kirchen hat es in Deutschland ein Jahrhundert gedauert – dabei war die letzte Strecke ein Vierteljahrhundert Beziehungsarbeit, von den ersten Gesprächen in einer regionalen ACK 2001 über Jahre theologischer Dialoge bis zur Gastmitgliedschaft 2019.
Anderswo heißt es anders
Der Körperschaftsstatus in dieser Form ist eine deutsche Besonderheit. Anderswo führen andere Wege zum selben Ziel. In Österreich ist die Neuapostolische Kirche seit 1975 gesetzlich anerkannte Kirche. In der Schweiz, wo auch die Neuapostolische Kirche International ihren Sitz hat, ist sie ein Verein.
In Sambia, damals die britische Kolonie Nordrhodesien und heute Sitz einer der mitgliederstärksten Gebietskirchen, gilt die Kirche seit 1929 als staatlich anerkannt – ein Jahr nach der ersten Gemeindegründung. Die Kirche selbst formuliert es auf nak.org nüchtern: In anderen Staaten sei sie „in der den jeweiligen Gesetzen entsprechenden Rechtsform behördlich anerkannt“. Was Hamburg in einem Frühjahr erledigte, hat anderswo Jahrzehnte gedauert – oder steht noch aus.
Zwei Wörter und ein Polizist
Zwei Wörter tragen bis heute eine Spur aus der Zeit vor 1919. Das preußische Vereinsgesetz von 1850 verlangte Statuten, Mitgliederlisten und einen „Vorsteher“. Zutritt zu den Versammlungen hatten offiziell nur „Mitglieder und deren Gäste“, und die Polizei konnte einen Uniformierten zum Mithören schicken. Das Wort Vorsteher ist älter als Preußen, Dr. Henke sieht in der neuapostolischen Gewohnheit dennoch den Abdruck des Gesetzes: „Wenn neuapostolische Gemeinden heute von einem ‚Vorsteher‘ geleitet werden und ‚Gäste‘ in ihren Gottesdiensten begrüßen, denkt wohl kaum jemand daran, dass es sich um Begriffe handelt, die den Gemeinden vom preußischen Obrigkeitsstaat aufgezwungen worden waren.“ Beide Begriffe sind in der Kirche geblieben, die Edmund Blöcker ins Grundbuch und ins Gesetzblatt gebracht hat. Der Polizist an der Saaltür nicht.
Der vollständige Aufsatz von Dr. Manfred Henke „Vor 100 Jahren – Die ‚Neuapostolische Kirche im hamburgischen Staatsgebiet‘ wird ‚Körperschaft des öffentlichen Rechts‘“ steht als Download bereit.
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