Das Amt (39): Frauenordination – die Konsequenzen

Das steht fest: Vor Gott sind die Geschlechter gleichwertig und gleich würdig. Deshalb können seit Jahresbeginn auch Frauen mit Amtsvollmacht betraut werden. Das hat lehrmäßige und praktische Konsequenzen.

Wenn es um das geistliche Amt in der Neuapostolischen Kirche geht, dann rückt der fünfte Glaubensartikel ins Blickfeld: „Ich glaube, dass die von Gott für ein Amt Ausersehenen nur von Aposteln eingesetzt werden und dass aus dem Apostelamt Vollmacht, Segnung und Heiligung zu ihrem Dienst hervorgehen.“

Damit stellt sich die Frage: Was bedeutet die Möglichkeit zu Frauenordination im Hinblick auf die einzelnen Aspekte? Damit beschäftigen sich gleich zwei Kapitel im Lehrschreiben „Die Vermittlung von Amtsvollmacht und Amtsauftrag an Frauen“.

Die Ausersehung

Die weiteren Ausführungen zum fünften Glaubensartikel im Katechismus (KNK 2.4.5) sprechen allgemein – ohne Bezugnahme auf das Geschlecht – vom Menschen, der von Gott zu einem Amt ausersehen ist. Diese Ausersehung kann sich ebenso auf Frauen wie auf Männer beziehen.

Für beide gilt dabei „gleichermaßen, dass sie ein Amt aufgrund göttlichen Willens und nicht menschlicher Entscheidung tragen können“, heißt es in dem Lehrschreiben in der Leitgedanken-Sondernummer 3/2022. Denn: „Gott selbst erwählt den Menschen zum Amt.“ Also ist das Amt kein menschliches Werk und auch nicht das Werk der Gemeinde, sondern die Gabe Gottes an seine Kirche.

„Bedenkt man dies, dann verbietet sich eine Quotenregelung als Auswahlkriterium für ein geistliches Amt von selbst“, betonten die Leitgedanken.

Die Einsetzung

„Die Aufgabe, die Ausersehene oder den Ausersehenen zu erkennen und in das Amt einzusetzen, liegt beim Apostelamt“, heißt es weiter.

Zwar ist Grundvoraussetzung für eine Ordination von Frauen und Männern die göttliche Berufung. Doch werden bei einer geplanten Einsetzung immer auch die Bedürfnisse und Notwendigkeiten der Gemeinde, des Bezirks oder der Gebietskirche angemessen berücksichtigt.

Ebenso werden die Kompetenzen eingezogen, die für die mit dem jeweiligen Amt verbundenen Dienste erforderlich sind. Frauen und Männer bringen ihre Begabungen, spezifischen Fähigkeiten und positiven Charaktereigenschaften in die Amtsführungen ein und setzten sie zum Wohl der Gemeinde ein. Durch die Ordination werden „vorhandene Begabungen für die Amtsausführung erweckt und geweiht“ (KNK 7.7).

Vollmacht, Segnung und Heiligung

Das geistliche Amt, zu dem Gott erwählt hat, erhält seinen Charakter durch die „Vollmacht“. Der Katechismus spricht von drei Amtsstufen – Apostel, Priester, Diakon –, mit denen ein je unterschiedliches Maß an Vollmacht zur Wortverkündigung oder Sakramentshandlungen verbunden ist. „Frauen können – wie Männer – in alle diese Amtsstufen mit ihren Vollmachten ordiniert werden“, stellen die Leitgedanken klar.

„Segnung und Heiligung sind notwendig, damit die Frau oder der Mann ihr Amt und den zugewiesenen Dienst in rechter Weise auszuüben vermögen.“ Der Katechismus bemerkt dazu in Abschnitt 2.4.5: „Durch die ‚Segnung‘ werden die göttliche Begleitung und der Beistand des Heiligen Geistes zugesagt.“ Und: „Die ‚Heiligung‘ weist darauf hin, dass Gott selbst in seiner Heiligkeit und Unantastbarkeit durch das Amt handeln will“.

Der Dienst

Mit der Ordination erhalten Männer und Frauen neben den Amtsvollmachten auch den konkreten Amtsauftrag, in einer Gemeinde, einem Bezirk oder einer Gebietskirche tätig zu sein. Darüber hinaus können sie auch zu Leitungsfunktionen in der Gemeinde, im Bezirk und in der Gebietskirche berufen und ernannt werden.

Die Ordination in ein geistliches Amt geschieht immer in Hinblick auf die Bedürfnisse der Gemeinde und kirchlicher Notwendigkeiten. Bei der Ordination von Frauen ins geistliche Amt ist auch die gesellschaftliche Akzeptanz zu bedenken.

Menschen, die ins geistliche Amt berufen werden, versprechen dem Zeugnis der Heiligen Schrift entsprechend zu lehren, wie es in den „Zehn Glaubensartikeln“ und im „Katechismus der Neuapostolischen Kirche“ zur Sprache gebracht wird. Ihre Amtsführung gestaltet sich nach den „Richtlinien für Geistliche“.


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Andreas Rother
21.11.2023
Amt, Ordinationen, Lehraussagen