In Trennung: Amt und Hierarchie

Das neue Amtsverständnis zeigt erstmals konkrete Auswirkungen. Das hat der Stammapostel heute beim europaweiten Gottesdienst für Amtsträger deutlich gemacht. Eine Sonderausgabe der „Leitgedanken“ ist auf dem Weg. Das Wichtigste vorab in Kürze.

Zwei wesentliche Änderungen ergeben sich aus der Verlautbarung des Kirchenleiters:

  • Künftig werden Führungsfunktionen unter den Amtsträgern grundsätzlich nicht mehr ordiniert, sondern beauftragt.
  • Und die Leitung von Gottesdiensten liegt nicht mehr automatisch beim kirchenrechtlich übergeordneten priesterlichen Amtsträger.

Das sind auch die zentralen Punkte aus der Leitgedanken-Sondernummer 4/2017. Das Heft wird ab morgen über die Gebietskirchen zunächst online und dann auch gedruckt verteilt. Die Veröffentlichung informiert über die jüngsten Beschlüsse der Bezirksapostelversammlung (BAV) International an Pfingsten 2017.

Grundlage dafür sind die BAV-Beschlüsse, die bereits im Juni 2017 veröffentlicht wurden. In Zentrum stand dabei die Feststellung, dass die Neuapostolische Kirche im Prinzip nur drei Ämter kennt, die sich in ihren Vollmachten unterscheiden:

  • Diakon (Verkündigung des Wortes Gottes, Segnung der Gemeinde)
  • Priester (zusätzlich: Heilige Wassertaufe, Heiliges Abendmahl und Freisprache)
  • Apostel (zusätzlich: Heilige Versieglung, Ordination)

Führungsaufgaben: Auftrag statt Amt

Neu ist nun, dass hierarchische Zwischenstufen künftig nicht mehr als eigenständige Ämter ordiniert werden. Schließlich wird mit deren Übertragung keine zusätzliche geistliche Vollmacht verliehen.

Geistliche Leitungsfunktionen in Gemeinde, Bezirk oder Gebietskirche werden deshalb per Beauftragung übertragen. Das erfolgt zwar mit Handauflegung beim knienden Amtsträger, um die Bedeutung des Auftrags zu betonen. Allerdings muss nicht zwingend ein Apostel diese Handlung durchführen.

Als Begriff neu ist die Ernennung. Das ist die Übertragung eines geistlichen Dienstes, der auch unabhängig von einem kirchlichen Amt ausgeübt werden kann. Dazu gehören zum Beispiel die Tätigkeiten der Lehrkräfte. Die Ernennung wird von einem leitenden Amtsträger vollzogen. Dazu gehört zwar keine Handauflegung, allerdings das Gebet um den Segen für die Aufgabe.

Während Bezirksapostel beauftragt und deren Helfer ernannt werden, bleibt es für den Stammapostel weiterhin bei der Ordination. Das begründet die BAV unter anderem mit dem Petrusdienst und der Übertragung der Schlüsselvollmacht.

Gottesdienstleitung: Abwechslung statt Hierarchie

Mit den neuen Festlegungen stehen zum Beispiel alle priesterlichen Amtsträger in ihrer geistlichen Vollmacht auf der gleichen Stufe. Deshalb muss bei der Frage, wer einen Gottesdienst leitet, die kirchenrechtliche Hierarchie im Prinzip nicht mehr berücksichtigt werden. So kann ein Priester künftig den Gottesdienst halten – auch, wenn etwa der Vorsteher anwesend ist.

Als Gründe für diesen BAV-Beschluss nennt die Sondernummer unter anderem:

  • Der wechselnde Einsatz erlaubt den Amtsträgern, sich längerfristig, gezielter und damit gründlicher auf den Gottesdienst vorzubereiten.
  • Die Gemeinde erlebt durch die größere Vielfalt an Dienstleitern eine Bereicherung.
  • Ein ausgewogenes Verteilen der Aufgaben schützt Amtsträger vor Überlastung.

Die Einzelheiten der Umsetzung regeln die Bezirksapostel eigenständig für den jeweiligen Arbeitsbereich.

Zu klären: Die nächsten Fragen

Die nun anstehenden Punkte auf der Aufgabeliste der Bezirksapostel sind:

  • Welche Dienste betrifft die Ernennung im Einzelnen? „Hier können Unterschiede nach Kultur und Tradition Berücksichtigung finden“, heißt es in den Leitgedanken
  • Wie wirkt sich die Unterscheidung zwischen geistlichem Amt und Leitungsfunktion auf das priesterliche Amt aus? Dabei geht es laut Stammapostel auch darum, „ob die gegenwärtige hierarchische Struktur den aktuellen Bedürfnissen der Kirche noch angemessen ist“.

Damit befasst sich die BAV in den kommenden Monaten.

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