Das Amt (41): Wirksam auch im Scheitern

Es ist Gott, der Menschen für ein Amt ausersieht. Und manchmal funktioniert es trotzdem nicht. Das liegt dann an den Menschen – und zwar an ganz unterschiedlichen: Was ist, wenn wo was schief geht?

Es geht nicht um Erfolge. Denn das erwartet Gott gar nicht von seinen Diener, sondern nur, dass sie seinen Willen tun. Und dennoch kann es Geistlichen passieren, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Amtsvollmacht im Rahmen ihres Amtsauftrags auszuüben.

Trotzdem ist der ursprüngliche Ruf Gottes dadurch nicht in Frage gestellt. Denn Ursachen sind die Unvollkommenheit und Fehlbarkeit der Menschen. Das macht der Beitrag „Ausersehung und Berufung zum Amt“ in der Leitgedanken-Sondernummer 2/2020 deutlich.

Wenn es am Geistlichen liegt

Vier Beispiele nennt das Lehrschreiben dafür, dass es schwierig wird mit der Amtsausübung: wenn Geistliche sich in einer Weise verhalten, die mit dem Amt unvereinbar ist, wenn sie nicht mit dem Apostolat in Verbindung stehen, wenn sie durch ihre Haltung das Vertrauen der Glaubensgeschwister verlieren oder wenn sie ihre Gaben und Kräfte nicht mehr in den Dienst der Kirche zu stellen wollen.

Dann berauben sich die Betroffenen des göttlichen Segens. Dennoch bleiben die in der Amtsvollmacht vollzogenen Handlungen gültig: Sakramente, Freisprache, Segnungen und Wortverkündigung können ihre Wirkungen trotzdem entfalten.

Wenn es an der Gemeinde liegt

Menschliche Schwächen können dazu führen, dass Gemeindemitglieder gegenüber Geistlichen intolerant oder gar feindlich eingestellt sind. Dann können die Betroffenen ihren Auftrag bei ihnen nicht mehr erfüllen. „Dieses Scheitern ist dann der Gemeinde zuzuschreiben“, heißt es in der Leitgedanken-Sondernummer.

Wenn es am Apostel liegt

Manchmal stellt sich heraus, dass Geistliche trotz aller Bemühungen ihrem Amt nicht gerecht werden. „Dann muss der Apostel die Ehrlichkeit besitzen, sich zu hinterfragen“, betont das Lehrschreiben. „Vielleicht wurden Fehler bei der Beurteilung der Bedürfnisse der Gemeinde oder der Fähigkeiten des Amtsträgers gemacht.“ Auf jeden Fall ist der Apostel verpflichtet, den Betroffenen und ihren Familien beizustehen sowie gegebenenfalls den Auftrag an die Fähigkeiten anzupassen.

Wenn es an den Umständen liegt

Manchmal passieren Dinge, die die Ausübung seines Amtes schwierig oder sogar unmöglich machen: gesundheitliche Probleme, Einschnitte im Familien- oder Berufsleben sowie Veränderungen in der Zusammensetzung von Gemeinden oder in der Organisation von Kirchenbezirken.

„Solche Veränderungen stellen den Ruf Gottes nicht in Frage“, heißt es in dem Beitrag. Allerdings gilt dann zu überlegen, was Gott nun erwartet, wie die Betroffenen ihre Amtsvollmacht nach Gottes Willen ausüben können und inwieweit der Amtsauftrag angepasst werden muss.

Gewissheit auch in der Leitung

Alle diese Aspekte gelten auch für Geistliche, die mit Leitungsfunktion beauftragt sind oder zur Stellvertretung ernannt wurden. Das betrifft vor allem die Führungskräfte in der Gemeinde, im Bezirk sowie in der Gebietskirche.

Auch hier gilt: Etwaige Veränderungen stellen den göttlichen Ruf nicht in Frage. Denn die Beauftragung oder Ernennung umfasst von Vorneherein eine bestimmte Aufgabe innerhalb eines bestimmten Zusammenhangs und mit einer bestimmten Dauer.

Entscheidend ist, so das Lehrschreiben: „Die Tatsache, sich von Gott berufen zu wissen, gibt dem beauftragten oder ernannten Amtsträger die Gewissheit, dass Gott ihm bei seiner Aufgabe beisteht und dass er die Arbeit segnet, die im Glauben, in der Liebe und in der Einheit getan wird.“


Foto: top images - stock.adobe.com

Artikel-Infos

Autor:
Datum:
Schlagworte:

Andreas Rother
19.12.2023
Amt, Lehraussagen