Das Amt (14): Nicht ohne einen Auftrag

Ausersehen und berufen: Doch die Vollmacht allein reicht nicht, um ein Amt auch tatsächlich ausüben zu dürfen. Dazu gehört noch etwas, das auch bei Ruhestand und Ortswechsel eine Rolle spielt.

Ein Amt umfasst nach neuapostolischem Verständnis sowohl die Amtsvollmacht als auch den Amtsauftrag. Die Vollmacht ist geistlicher, der Auftrag ist kirchenrechtlicher Natur. Mit dem Amtsauftrag werden dem Amtsträger:

  • das Recht und die Pflicht übertragen
  • einen bestimmten Dienst auszuüben
  • in der ihm erteilten Vollmacht
  • in einem räumlich und zeitlich festgelegten Rahmen

Der Amtsauftrag bestimmt also vor allem den konkreten Wirkungskreis, in dem der Amtsträger seine Vollmacht ausüben soll. Zugleich wird ihm eine Gruppe von Gemeindemitgliedern zur seelsorgerischen Betreuung zugeordnet.

An die Gemeinde gebunden

Das macht deutlich, wie stark Amt und Gemeinde zusammengehören: Weil das Amt nicht persönlicher Besitz ist, sondern immer auf Menschen, immer auf die Gemeinde ausgerichtet ist, verbindet sich mit jeder Ordination (gleich in welches Amt) auch ein Amtsauftrag.

Wechselt ein Amtsträger seinen Arbeitsbereich, zum Beispiel die Ortsgemeinde, bleibt seine Amtsvollmacht zwar erhalten. Allerdings besteht sein bisheriger Amtsauftrag nicht mehr fort. Der Amtsträger kann die Vollmacht erst dann in der neuen Gemeinde wieder ausüben, wenn er dazu einen ausdrücklichen Auftrag erhält – in einer Handlung, die Bestätigung genannt wird.

Ohne Auftrag keine Ausübung

Der Amtsauftrag steht auch im Mittelpunkt, wenn es um das typische Ende einer Amtstätigkeit geht: Mit der Ruhesetzung bleibt die Amtsvollmacht erhalten, allerdings endet der Amtsauftrag. Das heißt, der Ruheständler darf sein Amt nicht mehr ausüben.

Im Gegensatz dazu ist in anderen Fällen auch die Amtsvollmacht betroffen. Wenn ein Amtsträger sein Amt im Rahmen einer Niederlegung zurückgibt, endet nicht nur der Auftrag, sondern erlischt auch die Vollmacht. Und eine Amtsenthebung nimmt sowohl den Auftrag als auch die Vollmacht zurück.

Weil die Amtsvollmacht erhalten bleibt, können Ruheständler in bestimmten Rahmen reaktiviert werden. Voraussetzung ist, dass der Apostel einen entsprechenden Auftrag erteilt: etwa Heiliges Abendmahl mit Kranken und Betagten zu feiern oder Trauerfeiern durchzuführen. In jedem Fall bleibt bei Ruheständlern jedoch der Amtstitel erhalten.



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Andreas Rother
18.12.2019
Amt